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Naturschutz­gebiet
Ententeich

Initiative, um das Biotop im Villewald
vor der Zerstörung und Versiegelung zu retten.

Das Naturschutzgebiet Ententeich darf kein Präzedenzfall werden

Die geplante Bebauung des Naturschutzgebiets Ententeich wäre mehr als nur ein Eingriff in eine einzelne Fläche: Sie könnte zu einem Präzedenzfall für den Umgang mit anderen Naturschutzgebieten werden.

Ein Naturschutzgebiet wird rechtlich geschützt, weil seine Natur und Landschaft besonders wertvoll und schutzwürdig sind. § 23 Bundesnaturschutzgesetz7 stellt solche Gebiete ausdrücklich unter besonderen Schutz.

Wenn nun ein bestehendes Naturschutzgebiet für die Erweiterung eines privaten Freizeitparks aufgegeben wird, stellt sich deshalb eine grundsätzliche Frage:

Wie dauerhaft ist der Schutz eines Naturschutzgebietes, wenn wirtschaftliche Interessen seine Flächen beanspruchen?

Blick auf den See im Naturschutzgebiet Ententeich
Das Naturschutzgebiet Ententeich mit dem darin liegenden See und Waldgebiet. Die gesamte Fläche soll für eine Bebauung freigegeben werden.

Warum „Präzedenzfall“?

Der Begriff bedeutet hier nicht, dass eine Entscheidung zum Naturschutzgebiet Ententeich automatisch rechtlich für andere Naturschutzgebiete verbindlich wäre. Eine solche automatische Bindungswirkung gibt es nicht.

Gemeint ist die Signalwirkung: Wenn es gelingt, ein bestehendes Naturschutzgebiet zugunsten eines großen privaten Bauprojekts zu verändern, könnte dieser Fall künftig als Argument für vergleichbare Vorhaben herangezogen werden. Nach dem Motto:

„Wenn ein Naturschutzgebiet für ein Großprojekt aufgegeben werden konnte, warum sollte das nicht auch an anderer Stelle möglich sein?“

Genau diese Entwicklung wollen wir verhindern.

Was bedeutet „öffentliches Interesse“?

Von öffentlichem Interesse spricht man, wenn ein Vorhaben der Allgemeinheit zugutekommt – also nicht nur einem einzelnen Unternehmen oder wenigen Personen.

Typische Beispiele sind:

  • der Bau von Schulen und Kitas
  • bezahlbarer Wohnraum
  • Bahnstrecken und öffentlicher Nahverkehr
  • Krankenhäuser
  • wichtige Infrastruktur
  • der Ausbau von Strom-, Wasserstoff-, Glasfaser- oder Mobilfunknetzen

Bei solchen Projekten gibt es in der Regel einen konkreten Bedarf, von dem viele Menschen profitieren.

Wie ist es beim Phantasialand?

Abgebildet ist das NSG Ententeich neben dem Freizeitpark.
© OpenStreetMap

Auch ein privates Unternehmen kann mit einem Bauprojekt öffentliche Interessen berühren. Dazu können beispielsweise Arbeitsplätze, wirtschaftliche Entwicklung oder touristische Bedeutung gehören. 1, 2, 3 Das Baugesetzbuch nennt ausdrücklich die Belange der Wirtschaft sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen als Aspekte, die bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden müssen.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Erweiterung eines privaten Freizeitparks im überragenden öffentlichen Interesse liegt. 6

Entscheidend ist die Abwägung:

Welchen konkreten Nutzen hat das Projekt für die Allgemeinheit – und wie schwer wiegen die Nachteile?

Denn auch Naturschutz, Klimaschutz, Wald, Wasser, Boden, biologische Vielfalt und Erholung sind öffentliche Belange. 1, 4, 5 Das Baugesetzbuch verpflichtet die Gemeinden ausdrücklich dazu, öffentliche und private Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Für das Naturschutzgebiet Ententeich bedeutet das:

Die wirtschaftlichen Vorteile einer Erweiterung müssen gegen den Wert und die Bedeutung des Naturraums abgewogen werden.

Es reicht deshalb nicht, lediglich auf Arbeitsplätze, Steuereinnahmen oder wirtschaftliche Effekte zu verweisen. Es muss betrachtet werden, wie groß der konkrete öffentliche Nutzen tatsächlich ist und welche öffentlichen Interessen ihm gegenüberstehen.

Die unten genannten Quellen zeigen, dass wirtschaftliche Entwicklung und Arbeitsplätze bei Planungsentscheidungen als öffentliche Belange berücksichtigt werden können. Sie bedeuten jedoch nicht, dass ein privates Bauprojekt automatisch im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt. Entscheidend ist die Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Naturschutzgebiet Ententeich darf nicht zum Signal werden, dass der Schutz bestehender Naturschutzgebiete immer dann zur Disposition steht, wenn ein wirtschaftlich starkes Unternehmen seine Fläche benötigt.

Naturschutzgebiete müssen Schutzgebiete bleiben – auch wenn ihre Fläche wirtschaftlich interessant ist. 7, 8

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Quellen und weiterführende Informationen

  1. Baugesetzbuch (BauGB), § 1 Abs. 5 und 7, aktuelle Fassung, Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, abgerufen am 24.08.2026. § 1 BauGB
  2. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2009 – 4 C 12.07, amtliche Entscheidungsseite; Entscheidung im Kontext einer FFH-rechtlichen Abweichungsentscheidung. BVerwG 4 C 12.07
  3. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2007 – 4 C 12.05, amtliche Entscheidungsseite; Entscheidung zur Erweiterung eines Sonderlandeplatzes. BVerwG 4 C 12.05
  4. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 1 „Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege“, aktuelle Fassung, Gesetze im Internet, abgerufen am 24.08.2026. § 1 BNatSchG
  5. Baugesetzbuch (BauGB), § 35 „Bauen im Außenbereich“, aktuelle Fassung, Gesetze im Internet, abgerufen am 24.08.2026. § 35 BauGB
  6. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), § 23 „Freistellung von Bahnbetriebszwecken“, aktuelle Fassung, Gesetze im Internet, abgerufen am 24.08.2026. Die frühere Bezeichnung „Überragendes öffentliches Interesse“ war für § 23 AEG unzutreffend. § 23 AEG
  7. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 23 „Naturschutzgebiete“, aktuelle Fassung, Gesetze im Internet, abgerufen am 24.08.2026. § 23 BNatSchG
  8. Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK NRW): „Naturschutzgebiet Ententeich (BM-023)“, Fachinformation, abgerufen am 24.08.2026. Amtliche Gebietsseite