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Was wurde am 9. Juli 2026 zur Phantasialand-Erweiterung beschlossen?

Was der Beschluss bedeutet – und was noch nicht entschieden ist

Hintergrund- und Positionsinformation des Netzwerks NSG Ententeich
Stand: 16. August 2026


Was wurde am 9. Juli 2026 beschlossen?

Am 9. Juli 2026 hat der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl die Bauleitplanung für die geplante Erweiterung des Phantasialands westlich der Berggeiststraße auf den Weg gebracht. 1, 2

Konkret ging es um zwei zentrale Beschlüsse:

  • Die 39. Änderung des Flächennutzungsplans1, 2
  • Die Aufstellung des Bebauungsplans 06.01 „Erweiterung Freizeitpark Phantasialand – westlich Berggeiststraße“. 1, 2

Ziel der beiden Verfahren ist ausdrücklich, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Freizeitparks zu schaffen. Der vorgesehene Geltungsbereich umfasst rund 17,5 Hektar und erstreckt sich zwischen Berggeiststraße, Phantasialandstraße (L 194) und der Autobahn A 553. 1, 2

Demonstration am 9. Juli 2026 vor dem Brühler Rathaus
Am Nachmittag des 9. Juli 2026, kurz vor der Entscheidung, demonstrierten mehrere hundert Menschen vor dem Brühler Rathaus gegen die Erweiterung.

Noch keine Baugenehmigung

Wichtig ist: Mit dem Beschluss wurde noch keine konkrete Bebauung genehmigt. Der Aufstellungsbeschluss ist der formelle Beginn des Bebauungsplanverfahrens. Die Verwaltung wurde beauftragt, gemeinsam mit einem Planungsbüro zunächst einen Vorentwurf des Bebauungsplans und des geänderten Flächennutzungsplans zu erarbeiten. 1, 2

Das weitere Verfahren soll im Regelverfahren mit Umweltprüfung durchgeführt werden. Auch die Auswirkungen der geplanten Entwicklung müssen daher im weiteren Verfahren untersucht und abgewogen werden. 2

Besonders relevant für das Naturschutzgebiet Ententeich

Der Beschluss ist für das Naturschutzgebiet Ententeich besonders relevant: Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt innerhalb des Plangebiets unter anderem Wald- und Wasserflächen sowie Schutzgebiete, darunter Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete dar. Das Gebiet ist gemäß § 23 BNatSchG geschützt. Damit das NSG Ententeich für die Erweiterung genutzt werden kann, müssten die bestehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen außer Kraft treten. Wenn das erfolgt ist, muss entsprechend der Flächennutzungsplan angepasst werden. 4

Ein früherer Beschluss aus dem Jahr 2015 wurde aufgehoben

Gleichzeitig wurde der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2015 aufgehoben. Dieser war damals ebenfalls auf die Aufstellung des Bebauungsplans und die 39. Änderung des Flächennutzungsplans gerichtet, wurde jedoch nicht bekannt gemacht. 1, 2, 3

Der neue Beschluss ist deshalb der aktuelle formelle Start des Bauleitplanverfahrens.

Was bedeutet das für uns?

Der Beschluss vom 9. Juli bedeutet also nicht, dass die Erweiterung bereits genehmigt ist. Er bedeutet aber, dass die Stadt Brühl das Verfahren eingeleitet hat, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung geschaffen werden sollen.

Genau gegen diesen Schritt richtet sich unser Bürgerbegehren: Wir wollen erreichen, dass die Aufstellungsbeschlüsse vom 9. Juli 2026 aufgehoben werden.

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Quellen

  1. Stadt Brühl, Vorlage 168/2026: 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Erweiterung Freizeitpark Phantasialand – westlich Berggeiststraße“, Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung, Sitzung vom 09.07.2026, Ratsinformationssystem. Ratsinformationssystem
  2. Stadt Brühl, Vorlage 169/2026: Bebauungsplan 06.01 „Erweiterung Freizeitpark Phantasialand – westlich Berggeiststraße“, Aufstellungsbeschluss, Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung, Sitzung vom 09.07.2026, Ratsinformationssystem. Ratsinformationssystem
  3. CDU-Fraktion/SPD-Fraktion im Rat der Stadt Brühl: gemeinsamer Antrag zur Wiederaufnahme der Planung für die Phantasialand-Erweiterung, Vorlage 162/2026, 30.04.2026, Ratsinformationssystem Stadt Brühl. Ratsinformationssystem
  4. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 23 „Naturschutzgebiete“, aktuelle Fassung, Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet, abgerufen am 24.08.2026. § 23 BNatSchG