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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Brühl

Ein Bürgerbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie. Bürgerinnen und Bürger können damit beantragen, dass eine kommunale Frage direkt zur Entscheidung gestellt wird. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). 1

Was ist ein Bürgerbegehren?

Mit einem Bürgerbegehren können Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde erreichen, dass eine bestimmte kommunale Frage nicht allein durch den Rat entschieden wird, sondern der Bürgerschaft zur direkten Abstimmung vorgelegt wird. Das Bürgerbegehren muss insbesondere eine konkrete Fragestellung, deren Begründung und bis zu drei vertretungsberechtigte Verantwortliche enthalten. 1, 2

Die Unterschrift unter ein Bürgerbegehren ist dabei zunächst lediglich die Unterstützung dafür, dass die konkrete Frage den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung vorgelegt wird. Die eigentliche Entscheidung über diese Frage fällt erst beim Bürgerentscheid. 2

Was ist ein Bürgerentscheid?

Ein Bürgerentscheid ist die anschließende Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über die konkrete Frage des Bürgerbegehrens. Die Abstimmung erfolgt mit „Ja“ oder „Nein“. Ein Bürgerentscheid findet nicht statt, wenn der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren entspricht. 1

Unser Bürgerbegehren in Brühl

Unser Bürgerbegehren bezieht sich auf die Beschlüsse des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 9. Juli 2026 zur Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Bebauungsplans 06.01 „Erweiterung Freizeitpark Phantasialand – westlich Berggeiststraße“. Mit diesen Beschlüssen wurde ein Bauleitplanverfahren zur geplanten Erweiterung des Phantasialands eingeleitet. 3

Unsere Unterschriftenliste enthält die Fragestellung, ob diese Beschlüsse aufgehoben werden sollen. Die konkrete rechtliche Zulässigkeit dieser Zentralfrage wird im gesetzlich vorgesehenen Verfahren geprüft. 1, 2

Warum ist die Formulierung der Frage wichtig?

§ 26 Abs. 5 GO NRW enthält eine Reihe von Angelegenheiten, über die kein Bürgerbegehren durchgeführt werden darf. Dazu gehört grundsätzlich auch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Ausgenommen ist ausdrücklich die Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. 1

Der NRW-Leitfaden erläutert diese gesetzliche Ausnahme. Er sagt jedoch nicht ausdrücklich, dass die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses generell ein zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens ist. Deshalb nehmen wir auf unserer Website die rechtliche Prüfung unseres konkreten Bürgerbegehrens nicht vorweg. 2

Wo stehen wir aktuell?

Unser Bürgerbegehren ist vorbereitet. Aktuell liegt unser Antrag bei der Stadt Brühl mit der Bitte um die gesetzlich vorgesehene Kostenschätzung. Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten mit, welche Kosten mit der verlangten Maßnahme voraussichtlich verbunden sind. Diese Kostenschätzung muss auf der Unterschriftenliste angegeben werden. 1

Die Kostenschätzung ist nicht dasselbe wie die abschließende Prüfung der Zulässigkeit. Nach Vorliegen der Kostenschätzung kann zusätzlich eine Vorprüfung bestimmter Zulässigkeitsfragen beantragt werden. 1, 2

Wie geht es weiter?

Nach Vorliegen der Kostenschätzung kann die Unterschriftensammlung mit der vollständigen Unterschriftenliste beginnen. Für ein Bürgerbegehren muss das gesetzlich vorgeschriebene Unterschriftenquorum erreicht werden. In Gemeinden bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt dieses nach § 26 Abs. 4 GO NRW 7 Prozent der Bürgerinnen und Bürger; in Brühl sind das demnach ca. 2.500 gültige Unterschriften. 1

Sind die erforderlichen Unterschriften gesammelt, werden die Listen bei der Stadt eingereicht. Der Rat stellt anschließend fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Dabei werden unter anderem die rechtlichen Voraussetzungen und die Zahl der gültigen Unterschriften geprüft. 1, 2

Was passiert nach der Zulässigkeitsprüfung?

Ist das Bürgerbegehren zulässig, kann der Rat dem Bürgerbegehren entsprechen. Tut er dies nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. 1

Beim Bürgerentscheid stimmen die Bürgerinnen und Bürger direkt über die konkrete Frage ab. Für einen erfolgreichen Bürgerentscheid reicht eine einfache Mehrheit nicht aus: Zusätzlich muss das gesetzliche Zustimmungsquorum erreicht werden. Bei Gemeinden bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt dieses 20 Prozent der Bürgerinnen und Bürger. Bei 36.227 Wahlberechtigten sind das mindestens 7.246 Ja-Stimmen. 1

Ist ein Bürgerentscheid verbindlich?

Ja. § 26 Abs. 8 GO NRW bestimmt ausdrücklich: „Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.“ Ein erfolgreicher Bürgerentscheid ist damit für die Gemeinde verbindlich. Nach der seit 2026 geltenden Fassung der Gemeindeordnung kann ein Bürgerentscheid vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden. 1

Welche Wirkung hat ein zulässiges Bürgerbegehren?

Nach der abschließenden Feststellung der Zulässigkeit gilt die gesetzliche Sperrwirkung. Bis zum Ergebnis des Bürgerentscheids darf grundsätzlich keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane getroffen oder mit deren Vollzug begonnen werden. Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn bereits rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde bestanden. 1

Die wichtigsten Zahlen

  • Kommunalwahl 2025 in Brühl: 36.227 Wahlberechtigte
  • Einleitungsquorum Bürgerbegehren: 7 % = mindestens 2.536 gültige Unterschriften
  • Zustimmungsquorum Bürgerentscheid: 20 % = mindestens 7.246 Ja-Stimmen

Unser aktueller Stand

  • Beschlüsse zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens: 9. Juli 2026
  • Bürgerbegehren vorbereitet: ja
  • Antrag auf Kostenschätzung: gestellt
  • Kostenschätzung der Stadt: steht noch aus
  • Unterschriftensammlung: anschließend
  • Zulässigkeitsprüfung: erfolgt im gesetzlich vorgesehenen Verfahren

Fazit

Das Bürgerbegehren gibt der Brühler Bürgerschaft die Möglichkeit, eine konkrete kommunale Frage direkt zur Abstimmung zu stellen. Wir befinden uns derzeit noch vor der Unterschriftensammlung. Zunächst warten wir auf die Kostenschätzung der Stadt. Über den weiteren Ablauf und den Start der Unterschriftensammlung informieren wir, sobald die dafür erforderlichen Angaben vorliegen.

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Quellen

  1. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), § 26 „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“, Fassung gültig ab 01.01.2026, Recht.NRW, abgerufen am 24.08.2026. Amtliche Fassung
  2. Mehr Demokratie e. V., Landesverband NRW: „Leitfaden Bürgerbegehren NRW“, Stand 19.04.2023, abgerufen am 24.08.2026. Leitfaden (PDF)
  3. Stadt Brühl, Vorlagen 168/2026 und 169/2026, Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung, Sitzung vom 09.07.2026, Ratsinformationssystem Stadt Brühl. Ratsinformationssystem